Erbvertrag unterschreiben

Der Pflichtteil im Erbrecht:
Kanzlei Hirdes & Partner!

Sie möchten als Erblasser Ihr Erbe gestalten, zum Beispiel in einem Testament? Ein oft unterschätztes Thema in diesem Zusammenhang ist der Pflichtteil, ein gesetzlicher Erbteil für bestimmte nahe Angehörige. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick über den Pflichtteil im Erbrecht. Dabei erläutern wir, wie er berechnet wird, wie Ansprüche geltend gemacht werden und welche Besonderheiten zu beachten sind. Als Fachanwalt für Erbrecht steht Ihnen Ferdinand Hirdes im Raum Braunschweig zum Pflichtteil und allen weiteren Fragen rund um den Erbfall zur Verfügung.

Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?

Der Pflichtteil am Erbe ist ein gesetzlich festgelegter Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Erbes, der nahen Angehörigen zusteht. Diese haben einen Anspruch am Erbe, auch wenn sie in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht bedacht oder sogar ausdrücklich enterbt wurden.

Kinder, Ehepartner und Eltern können in Deutschland einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Dieser Anspruch gewährleistet, dass diese Angehörigen nur unter außergewöhnlichen Bedingungen vollständig enterbt werden können. Nahe Angehörige sollen eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten. Besonders wichtig kann der Pflichtteilsanspruch für uneheliche Kinder sein.

Der Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. So lässt sich der Pflichtteil berechnen: Hier hat insbesondere ein Kind, das als gesetzlicher Erbe einen Anteil von 50 % des Nachlasses hätte, im Falle eines Pflichtteilsanspruchs 25 % des Nachlasses einfordern kann. Der Pflichtanteil am Erbe für Kinder und andere berechtigte Angehörige stellt eine wichtige Absicherung für die nächsten Angehörigen dar.

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch und wie wird der Pflichtteil berechnet?

Nahe Angehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf das Erbe als Pflichtteil. 
Der Begriff "nahe Angehörige" umfasst im deutschen Erbrecht Ehepartner, Kinder und Eltern des Erblassers. Auch die Nachkommen seiner Kinder können zu berücksichtigen sein. Als sogenannte Pflichtteilsberechtigte können sie im Erbfall einen Anspruch auf einen Anteil am Erbe geltend machen.

Dabei ist zu beachten: Eltern und Nachkommen der Kinder wie Enkel, Urenkel und weitere sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn es keinen Ehepartner und keine Kinder gibt oder diese nicht mehr am Leben sind.

Die Berechnung von Erbe und Pflichtanteil erfolgt in mehreren Schritten. Der gesamte Nachlasswert umfasst alle Vermögenswerte des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes, abzüglich etwaiger Schulden. Für die Berechnung entscheidend ist die erbrechtliche Stellung des Pflichtteilsberechtigten in der gesetzlichen Erbfolge. Der Pflichtanteil am Erbe beläuft sich auf 50 % des gesetzlichen Erbanspruchs. Hier sind die §§ 1924 bis 1936 BGB einschlägig.

Was beim Pflichtteil für Kinder wie oben beschrieben meist eine einfache Berechnung ist, kann im Kontext eines Pflichtanteils für Ehegatten komplex werden. Hier sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, unter anderem kann der Güterstand der Ehepartner eine Rolle spielen. Es ist sinnvoll, sich zu den Details beim Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen. 

Was gilt für Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf den gesetzlichen Anspruch mit dem Mindestanteil am Nachlass. Der Pflichtteilsanspruch kann durch Schenkungen des Erblassers an Dritte vor seinem Tod beeinflusst werden. Hier kommt der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch dazu. Dieser Anspruch ermöglicht es dem pflichtteilsberechtigten Erben, auch bei Schenkungen an Dritte innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Tod des Erblassers (in der Regel zehn Jahre) einen Teil dieser Schenkungen in die Berechnung des Nachlasses einzubeziehen.

Beispielsweise könnte ein Elternteil einem Kind zu Lebzeiten eine größere Summe geschenkt haben. Im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils wird diese Schenkung berücksichtigt, sodass das andere Kind möglicherweise einen höheren Anspruch auf seinen Pflichtanteil hat.

Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann komplexe Fragen im Einzelfall aufwerfen. Deshalb lassen Sie sich im Idealfall vom Fachanwalt für Erbrecht unterstützen.

Das Berliner Testament und der Pflichtteil

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des Testaments, das häufig von Ehepaaren genutzt wird. In diesem Testament setzen sich die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Dabei bestimmen sie im Regelfall, dass erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehepartners die Kinder erben sollen.

Für die Kinder bedeutet diese Gestaltung nicht automatisch, dass sie keinen Anspruch auf ihren Pflichtanteil am Erbe haben. Auch wenn sie im Berliner Testament nicht als Erben benannt sind, steht ihnen dennoch ein Pflichtteilsanspruch zu. Dies kann zu Konflikten führen, insbesondere weil die Eltern versuchen werden, ihre Kinder durch ein solches Testament im ersten Schritt von ihrem Erbe auszuschließen.

In Berliner Testamenten finden sich häufig Klauseln, die Kinder allein auf den Pflichtteil am Erbe begrenzen, sollten diese vor dem Tode des zweiten Ehegatten den Pflichtteil einfordern. Hier stehen Betroffene vor der Frage, ob sie nach dem Tod des ersten Ehegatten den Pflichtteil am Erbe für Kinder sofort einfordern oder abwarten sollen.

Für Erblasser und Pflichtteilsberechtigte kann die erbrechtliche Gestaltung im Berliner Testament wie auch die Entscheidung, wann der Pflichtteil eingefordert werden sollte, viele Probleme aufwerfen. Ich helfe Ihnen als erfahrener Anwalt im Erbrecht an dieser Stelle gern weiter.

Den Pflichtteil geltend machen

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben des Erblassers, zum Beispiel als Pflichtteil gegen Geschwister, die zu Erben eingesetzt wurden. Oder als Anspruch am Erbe mit Pflichtteil für Kinder gegen einen erbenden Ehepartner. Sie müssen Ihren Anspruch ausdrücklich geltend machen, er findet keine automatische Berücksichtigung.

In vielen Fällen ist es ratsam, sich bei einer Erbschaft mit Pflichtanteil rechtzeitig an einen Anwalt für Erbrecht zu wenden. Dieser kann Ihnen helfen, den Pflichtteil zu berechnen und die erforderlichen Schritte einzuleiten. Der erste Schritt besteht darin, schriftlich beim Erben oder der Erbengemeinschaft den Pflichtteilsanspruch anzumelden.

Sollten Sie keine Einigung mit den Erben erzielen können oder wird Ihr Anspruch nicht anerkannt, bleibt die gerichtliche Geltendmachung. Hier ist zu beachten, dass Fristen für die Geltendmachung des Pflichtteils bestehen. Zögern Sie nicht, sich zeitnah anwaltlich beraten zu lassen. In Braunschweig bei Hirdes & Partner. 

Der Pflichtteilsverzicht

Angehörige können unter bestimmten Bedingungen auf den Pflichtteil verzichten. Dies geschieht ausschließlich im Rahmen einer notariellen Vereinbarung oder eines notariellen Erbvertrages. Ein solcher Verzicht sollte gut überlegt sein, da er weitreichende Konsequenzen hat. Der Verzicht auf Erbschaft mit Pflichtteil lässt sich später meist nicht mehr beseitigen.

Mit Pflichtteil besser zu Hirdes & Partner

Im Erbrecht ist der Pflichtteil ein zentraler Bestandteil. Ob es um den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestanteil geht oder um spezielle Regelungen wie den Pflichtteilsverzicht oder das Berliner Testament, es gibt viele Aspekte zu beachten.
Wenn Sie Fragen zum Thema Pflichtteil und Erbe haben oder Ihren Pflichtteil einfordern möchten, stehe ich Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Erbrecht in Braunschweig gern zur Verfügung.

Ich berate Sie umfassend und helfe Ihnen dabei, Ihre Rechte am Erbe mit dem Pflichtteil durchzusetzen. Ebenso gestalte ich mit Ihnen Testament oder Erbvertrag unter Berücksichtigung des Pflichtteils. Beachten Sie die komplexen Fragen beim Pflichtteil für Kinder bei einem Berliner Testament Pflichtteil. Ich stehe auch bereit für Sie, wenn Sie außergewöhnliche Umstände annehmen, die den Pflichtteil am Erbe für Kinder und andere Angehörige rechtlich zu Fall bringen können. Sprechen wir über Enterben und Pflichtteil.

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